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Vaterlandsliebe aus katholischer Sicht – Bürgerpflichten und legale Gerechtigkeit

Die Pflichten der Pietät, die Pflicht der Liebe, der Ehrfurcht und des Gehorsams, erstrecken sich auch auf das Vaterland.

Unlöslich verbunden sind Heimat und Vaterland; Die Heimat ist der Ort, wo man geboren und auferzogen ward, die Heimatliebe ist daher der Elternliebe verwandt, weil sie wie diese auf der Tatsache der Herkunft beruht.

Von selbst wird dann die Heimatliebe zur Vaterlandsliebe, sofern das Vaterland die Heimat umschließt, sie schützt und erhält und eben damit dem einzelnen und seiner Familie durch sichernde Sorge Wohltaten erweist; daher erstreckt sich die Pietät auf das Vaterland, sofern es uns ist „quoddam essendi principium“ (*), ein Prinzip der Herkunft (S. th. 2,2, q.101, a. 1. a. 3 und ad 3).

(*) ein bestimmtes Seinsprinzip

Hier kommt auch die Zugehörigkeit zu einer Nation in Betracht, einer Kulturgemeinschaft mit derselben Sprache und einer gewissen gemeinsamen physiologischen Eigenart,

doch stehen die durch die Nationalität auferlegten Pflichten hinter den vaterländischen zurück,

weil die Beziehung zum Land, „das uns gebar“, naturgemäß enger ist, als die der Nationalität.

Am einfachsten regeln sich die Beziehungen, wenn Nation und Vaterland, sowie Vaterland und Staat für den einzelnen nicht verschieden sind.

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Quelle:

 

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